Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und trägt die Kosten bis zum benannten Bestimmungsort. Der Verkäufer hat, falls erforderlich, die Verpflichtung, die Ware zur Ausfuhr (Exportverzollung) freizumachen. Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragenen Gefahren (Verlust, Beschädigung) ab. Die Gefahren (Verlust, Beschädigung) trägt der Käufer ab der Übergabe der Waren an den ersten Frachtführer am Abgangsort. Die Einfuhrzollabfertigung muss, falls erforderlich, jedoch vom Käufer übernommen werden!